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Pflicht der Arbeitszeiterfassung bietet auch Vorteile

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind Arbeitgeber zur Einführung eines Systems verpflichtet, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Was im ersten Moment negativ klingt, kann für eine Praxis jedoch auch Vorteile bieten.