Haferkamp Logo

Empfehlung des NKR zur Aufbereitung nicht praxisrelevant

Der Nationale Normenkontrollrat – die Einrichtung des Bundes zum Bürokratieabbau – hatte gerufen und alle machten mit: KBV und KZBV, BZÄK und GKV Spitzenverband und Statisches Bundesamt. Dazu einige kassenärztliche- und kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärztekammern sowie Krankenkassen. Nicht zu vergessen das Bundesministerium für Gesundheit und der GBA.

Es ging um „Mehr Zeit für Behandlung – Vereinfachung von Verfahren und Prozessen in Arzt- und Zahnarztpraxen“. Unter diesem Titel wurde der Abschlussbericht Ende August 2015 veröffentlicht. Ein vielversprechender Titel, auch wenn die Länder nicht mit am Tisch saßen, denn der Normenkontrollrat hat sich nicht auf Länderebene zu bewegen.

Trotz allem bleibt eine Menge Bürokratie übrig, wie jeder weiß. Bereits beim Durchblättern fällt auf, dass der GKV-Spitzenverband sich in dem Moment immer zurückzog, wenn es um deren Belange ging. Also blätterte man schnell weiter und landete gespannt bei den Handlungsempfehlungen, deren herausragendes Ergebnis mit der Schlagzeile: „14 km Aktenordner“ bereits durch die Medien geisterte.

Was die 14 km bedeuten, ist nebensächlich – interessant für jeden Zahnarzt ist:

Die Dokumentation der Aufbereitung von wiederverwendbaren Medizinprodukten erfordert demnach jedes Jahr 100 Arbeitstage.

Dies soll nach Empfehlung der Experten mit Einführung einer Negativdokumentation minimiert werden. Es soll nur noch dokumentiert werden, wenn im Aufbereitungsprozess irgendetwas nicht in Ordnung war.

Das RKI gibt den Bürokratieabbau bereits vor

Dieser Vorschlag lässt vermuten, dass die Experten die Konsequenzen der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes für den Praxisalltag nicht kennen. Die Rechnung mit 100 Tagen kann nur aufgehen, wenn eine Praxis auf maschinelle Reinigung verzichtet und allein manuell-chemisch aufbereitet.

Denn wie ist es in den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ des RKI und des BfArM formuliert, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2012 – 55:1244-1310, die laut Medizinproduktebetreiberverordnung § 4, 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbereitung beschreiben:

„Bei Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind insbesondere maschinelle Verfahren validierbar und vorrangig anzuwenden. Manuelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, die z. B. im Rahmen der Vorreinigung von Medizinprodukten oder bei nicht maschinell zu reinigenden/desinfizierenden Medizinprodukten (Gruppe B) oder basierend auf einer Risikoanalyse zur Anwendung kommen, müssen stets nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen und mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten (d.h. geeigneten und materialverträglichen) Mitteln und Verfahren validiert durchgeführt werden (MPG, grundlegende Anforderungen sowie DIN EN ISO 17664).“

Was dem Text nach auch für semikritisch A gilt.

Bereits 2013 veröffentlichten die DGKH (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene, die DGSV (Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung), der Arbeitskreis für Instrumentenaufbereitung (AKI) und der Verbund für angewandte Hygiene (VAH) die „Leitlinie zur Validierung der manuellen Reinigung und manuellen chemischen Desinfektion von Medizinprodukten“.

Diese Leitlinie hat keinen rechtlich-verbindlichen Charakter, wird aber als „vorgutachterliche“ Stellungnahme gewertet. Das bedeutet: wer nicht danach handelt, handelt nicht aufgrund des aktuellen Wissensstandes und wird per Gesetz zur Verantwortung gezogen.

Warum diese ausufernde Erläuterung? Damit ist die manuelle Aufbereitung faktisch nicht mehr durchführbar! Sie rechnete sich meines Erachtens bereits zuvor schon ökonomisch-ökologisch selbst in der kleinsten Praxis nicht mehr. Ein Aspekt, der übrigens in den RKI-Richtlinien ebenfalls gefordert wird.

Der Aufwand, manuelle Aufbereitungsprozesse zu validieren, ist unermesslich groß bzw. im Praxisalltag nicht zu realisieren.

Welche Praxen sind nicht betroffen: wer heute bereits normkonform maschinell aufbereitet und außerdem eine IT-gestützte Dokumentation einsetzt.
Sofort liegt der Dokumentationsaufwand nur noch bei einem Bruchteil der konstatierten 100 Tage.

Was die Autoren des Bürokratieabbaus als Praxisalltag beschreiben, dürfte so – richtlinienkonform – in keiner Praxis mehr stattfinden.

Kontakt zum Autor

    [recaptcha]