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Schwangere ZFA dürfen definitiv röntgen, doch Fehlinformationen halten sich hartnäckig

Schwangere Mitarbeiterinnen genießen zu Recht nicht nur in einer Zahnarztpraxis besonderen Schutz. Dieser wird ihnen überall im Arbeitsleben zuteil. Wenn es darum geht, was Schwangere in einer Zahnarztpraxis nicht dürfen, hält sich hartnäckig die Meinung, dass dazu auch das Röntgen gehört. Wenn allerdings die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und weiterer begleitender Normen eingehalten werden, dürfen Schwangere sehr wohl röntgen.

Alle Vorgaben des Schwangerenschutzes beim Röntgen – und übrigens auch des Schutzes anderer Menschen – gelten für den Kontrollbereich und den Überwachungsbereich. Dies gilt auch für die häufig herangezogene Ermittlung der Strahlenexposition nach § 35 Röntgenverordnung. §19, Absatz 5 lautet: „Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten als Strahlenschutzbereiche nur während der Einschaltzeit des Strahlers.“ Der Absatz 1 definiert den Kontrollbereich und den Überwachungsbereich mithilfe von Strahlungswerten. Die Bereiche nach Absatz 4 werden auf Anordnung einer zuständigen Behörde bestimmt, sind aber in der Zahnmedizin äußerst selten.

Schutzvorkehrungen nach § 20 Röntgenverordnung und § 43 Strahlenschutzverordnung sind „bauliche und technische Vorrichtungen“. Vorgeschrieben ist, den Röntgenraum allseitig strahlensicher abzuschirmen mit Mauerwerk, Ständerwände mit beispielsweise Bleiauflage, Türen, Bleifolien und Bleiglas. Es sollte kein Schlüsselloch vorhanden sein, wenn ja, ist dieses ebenfalls abzuschirmen. Decken und Böden spielen in der Regel keine Rolle.

Die zugehörigen Normen sind die „Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern – Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung (SV-RL)“, die „Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen“ sowie diverse DIN-Normen wie die DIN 6815 „Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV – Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher Änderung“, etc. .

Ist der Röntgenraum also derartig konzipiert, befindet sich die Zahnmedizinische Fachangestellte außerhalb des Kontroll- und Überwachungsbereiches, wenn sie röntgt. Sie darf den Patienten platzieren, das Röntgengerät einrichten, den Auslöseschalter von außerhalb des Röntgenraumes und das Röntgenprogramm bedienen. Wird analog geröntgt, stellt allerdings der Entwicklungsvorgang ein eigenes Risiko für die Schwangere dar – der Grund ist hier der Entwickler. Dies sollte anhand des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes geklärt werden.

Werden allerdings ortsveränderliche Röntgengeräte eingesetzt, bzw. besteht eine Genehmigung zum Betrieb außerhalb von Röntgenräumen, ist eine individuelle Betrachtung mit entsprechenden Konsequenzen durchzuführen. Siehe hierzu die §§ 19 bis 22 der Röntgenverordnung.

Zusammenfassend: Sind der Röntgenraum und die Röntgengeräte normkonform, darf eine schwangere zahnmedizinische Fachangestellte röntgen!

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